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Artikel 1 - Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (38. FuttMVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2010 FuttMV Anlage 5
Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
„1. Arsen (Gesamt- arsengehalt) 15) 16) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 2 | ||
- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie ge- trocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel | 4 | |||
- Palmkernexpeller | 4 | |||
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk | 10 | |||
- Calciumcarbonat | 15 | |||
- Magnesiumoxid | 20 | |||
- Futtermittel aus der Verarbei- tung von Fischen oder anderen Meerestieren, einschließlich Fisch | 25 | |||
- Seealgenmehl und aus See- algen gewonnene Einzelfutter- mittel | 40 | |||
Als Tracer verwendete Eisen- partikel | 50 | |||
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spuren- elementen, ausgenommen: | 30 | |||
- Kupfersulfat-Pentahydrat und Kupfercarbonat | 50 | |||
- Zinkoxid, Manganoxid und Kupferoxid | 100 | |||
Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 2 | |||
- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere | 10 | |||
Ergänzungsfuttermittel, ausge- nommen: | 4 | |||
- Mineralfuttermittel | 12". |
- 2.
- Die Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Theobromin 16) | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 300 | ||
- Alleinfuttermittel für Schweine | 200 | |||
- Alleinfuttermittel für Hunde, Ka- ninchen, Pferde und Pelztiere | 50". |
- 3.
- Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
„14. | Unkrautsamen und nicht gemahlene oder in sonstiger Weise zerkleinerte Früchte, die Alka- loide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insge- samt, darunter | Alle Futtermittel | 3.000 | ||
Datura sp. 16) | 1.000 | ||||
15. | Samen und Schalen von Ricinus commu- nis L., Croton tiglium L. und Abrus preca- torius L. und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeug- nisse, soweit solche Samen oder Schalen darin mikroskopisch bestimmbar sind, einzeln oder insge- samt 16) | Alle Futtermittel | 10". |
- 4.
- Die Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
- „34.
- (ohne Inhalt) 17)".
- 5.
- Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:
- „15)
- Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
- 16)
- Die Nummern 1, 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
- 17)
- Die Nummer 34 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden."
Text in der Fassung der Berichtigung der Achtunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung B. v. 3. Mai 2010 BGBl. I S. 561 m.W.v. 4. März 2010
Frühere Fassungen von Artikel 1 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.03.2010 (12.05.2010) | Berichtigung der Achtunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 03.05.2010 BGBl. I S. 561 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 1 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 38. FuttMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
38. FuttMVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Achtunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
B. v. 03.05.2010 BGBl. I S. 561
Berichtigung 38. FuttMVÄndVBer
... vom 28. Februar 2010 (BGBl. I S. 191) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 Nummer 5 ist in der Fußnote 16 die Angabe „10" durch die Angabe „1, ...
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