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Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (38. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.2010 BGBl. I S. 191, 561 (Nr. 8); Geltung ab 04.03.2010
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Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 20).


Artikel 1


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2010 FuttMV Anlage 5

Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

(1)(2)(3)(4)(5)
„1. Arsen (Gesamt-
arsengehalt) 15) 16)
Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2
- Grünmehl, Luzernegrünmehl
und Kleegrünmehl sowie ge-
trocknete Zuckerrübenschnitzel
und getrocknete melassierte
Zuckerrübenschnitzel
4
- Palmkernexpeller4
- Phosphate und kohlensaurer
Algenkalk
10
- Calciumcarbonat 15
- Magnesiumoxid 20
- Futtermittel aus der Verarbei-
tung von Fischen oder anderen
Meerestieren, einschließlich
Fisch
25
- Seealgenmehl und aus See-
algen gewonnene Einzelfutter-
mittel
40
Als Tracer verwendete Eisen-
partikel
50
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Verbindungen von Spuren-
elementen, ausgenommen:
30
- Kupfersulfat-Pentahydrat und
Kupfercarbonat
50
- Zinkoxid, Manganoxid und
Kupferoxid
100
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
- Alleinfuttermittel für Fische und
Pelztiere
10
Ergänzungsfuttermittel, ausge-
nommen:
4
- Mineralfuttermittel12".


2.
Die Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. Theobromin 16) Alleinfuttermittel, ausgenommen: 300
- Alleinfuttermittel für Schweine 200
- Alleinfuttermittel für Hunde, Ka-
ninchen, Pferde und Pelztiere
50".


3.
Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

„14. Unkrautsamen und
nicht gemahlene
oder in sonstiger
Weise zerkleinerte
Früchte, die Alka-
loide, Glukoside
oder andere giftige
Stoffe enthalten,
einzeln oder insge-
samt, darunter
Alle Futtermittel 3.000
Datura sp. 16) 1.000
15.Samen und Schalen
von Ricinus commu-
nis L., Croton tiglium
L. und Abrus preca-
torius L. und aus
deren Verarbeitung
gewonnene Erzeug-
nisse, soweit solche
Samen oder Schalen
darin mikroskopisch
bestimmbar sind,
einzeln oder insge-
samt 16)
Alle Futtermittel 10".


4.
Die Nummer 34 wird wie folgt gefasst:

„34.
(ohne Inhalt) 17)".

5.
Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

„15)
Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

16)
Die Nummern 1, 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

17)
Die Nummer 34 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden."




Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. März 2010.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner