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Änderung § 4 PsychThG vom 07.12.2007

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§ 4 PsychThG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 4 PsychThG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. In den Fällen, in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt gelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht.

(2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über drei Jahre hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn dies im Interesse der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung liegt. Satz 3 gilt entsprechend bei Antragstellern, die

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. 2 In den Fällen, in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt gelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht.

(2) 1 Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. 2 Sie darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei Jahren erteilt oder verlängert werden. 3 Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über drei Jahre hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn dies im Interesse der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung liegt. 4 Satz 3 gilt entsprechend bei Antragstellern, die

1. unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind,

2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

3. als Ausländer mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder mit einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt, verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die sie selbst nicht beseitigen können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Eine unbeschränkte Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 sowie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllt und



(2a) 1 Eine unbeschränkte Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 sowie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 erfüllt und

2. Ehegatte oder Kind unter 21 Jahren eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt, oder Kind eines solchen Staatsangehörigen ist, dem dieser Staatsangehörige Unterhalt gewährt und der eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt.

vorherige Änderung

Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und Kinder eines solchen Staatsangehörigen, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichgestellt. § 3 gilt entsprechend.



2 Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und Kinder eines solchen Staatsangehörigen, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichgestellt. 3 § 3 gilt entsprechend.

(3) Personen mit einer Erlaubnis nach den Absätzen 1 bis 2a haben die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für dessen Ausübung ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)