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Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (3. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2010 ElektroGKostV § 2, § 4, Anhang 1
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Wortlaut des § 2 Absatz 3 werden folgende Sätze vorangestellt:
„Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist." - 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „50" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „15" durch die Angabe „20" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „160" durch die Angabe „200" ersetzt.
- 3.
- Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Registrierung | |
1.01 | Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 77,- |
1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 43,- |
1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung | 51,- |
1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 154,- |
1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 141,- |
1.04.c | Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachge- wiesenen Garantie auf eine andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 45,- |
1.04.d | Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nach- gewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel | 100,- |
1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung | 43,- |
1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung | 128,- |
1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung | 26,- |
1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang | 34,- bis 400,- |
1.07 | Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht | 34,- bis 7.500,- |
2 | Bereitstellungsanordnung | 24,- |
3 | Abholanordnung | 29,- |
4 | Sanktionen | |
4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | 34,- |
4.02 | Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung | 34,- |
4.03 | Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung | 34,- |
4.04 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1". |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. März 2010.
Schlussformel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Norbert Röttgen
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9222/index.htm