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§ 2 - Kontaminanten-Verordnung (KmV)
Artikel 1 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286, 287 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
Geltung ab 27.03.2010; FNA: 2125-44-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 27.03.2010; FNA: 2125-44-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Höchstgehalte
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Es ist verboten,
- 1.
- die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens überschreitet,
- 2.
- in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen die in der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,
(2) Für andere als in Absatz 1 bezeichnete Lebensmittel, bei deren Herstellung in der Anlage bezeichnete Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1 entsprechend, sofern
- 1.
- der Gehalt eines Kontaminanten in einer einzelnen Zutat einen für sie festgesetzten Höchstgehalt überschreitet oder
- 2.
- der Gehalt eines Kontaminanten in dem betreffenden Lebensmittel insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der Summe des für den Kontaminanten für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstgehalts entsprechend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht des Lebensmittels ergibt.
(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt sind, gelten die in der Anlage festgesetzten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Konzentration oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.
Zitierungen von § 2 KmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KmV Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
... Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unvermischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe, die ...
§ 6 KmV Straftaten (vom 01.07.2021)
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 2. ... 1 Nummer 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. (6) Nach ...
Anlage KmV (zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5) (vom 01.07.2021)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Artikel 2 KmVEV Änderung der Diätverordnung
... gebracht werden, sind 1. die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie 2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung entsprechend anzuwenden." ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Diätverordnung
neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
§ 2 DiätV (vom 09.10.2010)
... gebracht werden, sind 1. die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie 2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung entsprechend anzuwenden. (3) ...
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