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§ 5a - Kontaminanten-Verordnung (KmV)
Artikel 1 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286, 287 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
Geltung ab 27.03.2010; FNA: 2125-44-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 27.03.2010; FNA: 2125-44-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5a Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine
(1) 1Unbeschadet der Anforderungen des § 5 und abweichend von § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, dass
- 1.
- die Sammelprobe oder die daraus hergestellten Teilproben im Labor nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 sowie unter Anwendung der einschlägigen Untersuchungsverfahren gemäß den Gliederungsnummern L 00.00-111/1 und L 00.00-111/2 der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches homogenisiert werden muss und
- 2.
- aus jeder homogenisierten Probe mindestens zwei Parallelproben entnommen werden müssen.
(2) Sämtliche durchgeführten Verfahrensschritte, verwendeten Geräte und die Verfahrensdauer zur Herstellung der Parallelproben sowie der Zeitpunkt der Einlagerung sind schriftlich zu dokumentieren.
(3) 1Die Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. 2Sie sind mit dem Datum der Probenherstellung und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
(4) Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, gilt für Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde über die erfolgte Probenahme sowie über die beabsichtigte Homogenisierung der gezogenen Probe und über den Aufbewahrungsort der daraus herzustellenden Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten zu unterrichten hat.
(5) Die amtlich verschlossenen oder versiegelten Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sowie die nach Absatz 2 dokumentierten Daten, sofern sie für die Untersuchung relevant sind, sind von der zuständigen Behörde auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr an einen von ihm bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung zu überlassen.
(6) Im Übrigen bleibt § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung V. v. 1. Juli 2020 BGBl. I S. 1540 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 5a KmV
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Zitierungen von § 5a KmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a KmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
Artikel 1 2. KmVÄndV Änderung der Kontaminanten-Verordnung
... ersetzt. d) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Homogenisierung und Entnahme von ... 3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „ § 5a Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf ...
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