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§ 5b - Kontaminanten-Verordnung (KmV)
Artikel 1 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286, 287 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
Geltung ab 27.03.2010; FNA: 2125-44-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 27.03.2010; FNA: 2125-44-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5b Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat
Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung V. v. 1. Juli 2020 BGBl. I S. 1540 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 5b KmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung vom 01.07.2020 BGBl. I S. 1540 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5b KmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b KmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
Artikel 1 2. KmVÄndV Änderung der Kontaminanten-Verordnung
... Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei ... 1 Satz 1 und Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unberührt. § 5b Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat Bei ...
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