Änderung § 5b KmV vom 01.07.2021

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§ 5b KmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 5b KmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat


vorherige Änderung

 


Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind.




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