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Änderung Anlage KmV vom 21.08.2012

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Anlage KmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2012 geltenden Fassung
Anlage KmV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.08.2012 BGBl. I S. 1710
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)


Abschnitt 1 Mykotoxine


Lebensmittel | Höchstgehalt in µg/kg

1. | Aflatoxine | B1 | Summe aus B1, B2,
G1 und G2 | M1

1.1 | Lebensmittel, ausgenommen
- in Abschnitt 2 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/
2006 bezeichnete Lebensmittel,
- Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebens-
mitteln bestimmt sind, und
- diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder | 2,0 1) | 4,0 1) | -

1.2 | Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln
bestimmt sind | - | 0,05 1) | -

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.3 | diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in
Abschnitt 2 Nr. 2.1.10, 2.1.11 und 2.1.12 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel | - | 0,05 2) | 0,01 2)

(Text neue Fassung)

1.3 | diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in
Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel | - | 0,05 2) | 0,01 2)

2. | Ochratoxin A |

2.1 | Trockenobst, ausgenommen
- in Abschnitt 2 Nr. 2.2.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/
2006 genannte Lebensmittel und
- getrocknete Feigen | 2,0 1)

2.2 | getrocknete Feigen | 8,0 1)

1) Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.
2) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

Abschnitt 2 Nitrat


Lebensmittel | Höchstgehalt in mg/kg

vorherige Änderung nächste Änderung

diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1
Nr. 1.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel | 250 1)



diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1
Nr. 1.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel | 250 1)

1) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

Abschnitt 3 Halogenierte Lösungsmittel


Lebensmittel | Höchstgehalt in mg/kg

Trichlormethan | Trichlorethen | Tetrachlorethen | Summe aus Trichlormethan,
Trichlorethen, Tetrachlorethen

alle Lebensmittel 1) | 0,1 2) | 0,1 2) | 0,1 2) | 0,2 2)

1) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11) geändert worden ist.
2) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

vorherige Änderung

Abschnitt 4 Polychlorierte Biphenyle (PCB)


|
Höchstgehalt in mg/kg

Lebensmittel | 2,4,4'-Trichlorbiphenyl
(28) 1)
2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52) 1)
2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101) 1)
2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180) 1)
jeweils | 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138) 1)
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153) 1)
jeweils

Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild
und Haarwild mit Ausnahme
von
Wildschweinen | 0,008 2) | 0,01 2)

sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 %

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis
zu 10 %

Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild
und Haarwild,
und von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % | 0,08 3) | 0,1 3)

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von
mehr als 10 %

tierische Speisefette außer Milchfett

Süßwasserfische 5) und daraus herge-
stellte Erzeugnisse | 0,2 4) | 0,3 4)

Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse | 0,4 | 0,6

Seefische 5),6) und daraus hergestellte
Erzeugnisse außer Dorschleber und da-
raus hergestellte Erzeugnisse | 0,08 4) | 0,1 4)

Krebs- und Weichtiere s) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fische und daraus
hergestellte Erzeugnisse

Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse | 0,04 7) | 0,05 7)

Eier und Eiprodukte | 0,02 8)

1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 % beträgt.
3) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.
5) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157).
6) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.
7) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 % gilt stattdessen ein Höchstgehalt von 0,001 mg/kg des Gesamtgewichts des Lebensmittels.
8)
Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.



Abschnitt 4 nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)


Lebensmittel |
Höchstgehalt in mg/kg

2,4,4'-Trichlorbiphenyl
(28) 1)
2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52) 1)
2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101) 1)
2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180) 1)
jeweils | 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138) 1)
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153) 1)
jeweils

Fleisch vom Pferd, Ziege und
Kaninchen, Federwild
und Haar-
wild sowie von
Wildschweinen
mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
| 0,008 2) | 0,01 2)

Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit
einem Fettgehalt bis zu 10 %

Fleisch vom Federwild und Haar-
wild sowie
von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt von mehr
als
10 % | 0,08 3) | 0,1 3)

Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit
einem Fettgehalt von mehr
als
10 %

Eier und Eiprodukte ausgenommen
in Abschnitt 5.9 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
| 0,02 4)

---

1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt.
3) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.

 (keine frühere Fassung vorhanden)