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§ 21 - Haushaltsgesetz 2010 (HG 2010 k.a.Abk.)

G. v. 06.04.2010 BGBl. I S. 346 (Nr. 14)
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 21 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte



(1) Im Haushaltsjahr 2010 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(3) § 20 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 21 Haushaltsgesetz 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HG 2010 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...