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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010 k.a.Abk.)

G. v. 06.04.2010 BGBl. I S. 346 (Nr. 14)
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 319.500.000.000 Euro festgestellt.


§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2010 Kredite bis zur Höhe von 80.200.000.000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2010 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und der Absätze 1, 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80.000.000.000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.


§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 477.295.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 120.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 40.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland;

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;

d)
zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds,

3.
bis zu 4.620.000.000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite an den „Clean Technology Fund" und an die „Infrastructure Crisis Facility" der Weltbankgruppe,

4.
bis zu 7.500.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 240.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 58.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.175.000.000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen,

8.
bis zu 6.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.

Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 5.13 der verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushalts, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 300.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Gleiches gilt, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 - mit Ausnahme des Titels 634.3 - bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 zugeordneten Titeln zu, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518.2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.

(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/ Bonn-Berlin den Ausgaben zu.

(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.

(9) Die im Bundeshaushaltsplan 2010 ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen ab einer Gesamtsumme von 10.000.000 Euro pro Titel dürfen bis zur Höhe von maximal 90 Prozent in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung gilt nicht für Verpflichtungsermächtigungen bei Titeln der Gruppen 518, 558, 711 bis 739, 861 und die Zuweisungstitel an die Länder für Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. der Gruppe 882 sowie die Titel der institutionellen Förderung der Gruppe 894. Soweit die Begrenzung bei einem Titel nicht erbracht werden kann, darf das Bundesministerium der Finanzen den Ausgleich bei anderen Ausgabetiteln zulassen.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen



(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.


§ 9 Bezüge



(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422. 1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.


§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 7.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2.000.000.000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 Satz 1 und nach § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer Höhe von 180.000.000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.


§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.


§ 16 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen,

1.
wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH

unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder

2.
wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1.
Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll,

2.
Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.


§ 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.


§ 19 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


§ 20 Stelleneinsparung



(1) Im Haushaltsjahr 2010 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2010 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen

1.
eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,

2.
Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen,

soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2010 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.

(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2009 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2010 nachzuholen.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte



(1) Im Haushaltsjahr 2010 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(3) § 20 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.


§ 22 Begleitregelungen zum Regierungsumzug



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.

(2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.


§ 23 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 24 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2010



Teil I: Haushaltsübersicht
 
-
Einnahmen
-
Ausgaben
-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2009
mehr (+)
weniger (-)
20102009
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 19393+100
02Deutscher Bundestag 1.521 1.511 +10
03Bundesrat 5280-28
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.147 3.166 -19
05Auswärtiges Amt 115.736 124.672 -8.936
06Bundesministerium des Innern 406.787 384.084 +22.703
07Bundesministerium der Justiz 408.842 383.407 +25.435
08Bundesministerium der Finanzen 827.102 890.457 -63.355
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
464.401 414.179 +50.222
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
155.260 128.664 +26.596
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 6.946.981 6.581.590 +365.391
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
6.551.204 6.703.797 -152.593
14Bundesministerium der Verteidigung 309.254 300.814 +8.440
15Bundesministerium für Gesundheit 75.974 66.164 +9.810
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
242.250 1.027.672 -785.422
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
67.262 62.691 +4.571
19Bundesverfassungsgericht 4036+4
20Bundesrechnungshof 355714-359
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
655.865 725.901 -70.036
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
159.296 175.896 -16.600
32Bundesschuld 81.138.453 50.567.532 +30.570.921
60Allgemeine Finanzverwaltung 220.970.025 234.763.880 -13.793.855
 Einnahmen 319.500.000 303.307.000 +16.193.000


---
Spalte 3: Darin enthalten sind
 
Steuereinnahmen in Höhe von 211.887.000 T€,
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 80.200.000 T€ sowie
sonstige Einnahmen in Höhe von 27.413.000 T€.



Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2010
Verwaltungs-
einnahmen
2010
Übrige
Einnahmen
2010
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt -3190
02Deutscher Bundestag -1.521 -
03Bundesrat -52-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -3.107 40
05Auswärtiges Amt -115.336 400
06Bundesministerium des Innern -401.071 5.716
07Bundesministerium der Justiz -408.558 284
08Bundesministerium der Finanzen -768.352 58.750
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
-458.224 6.177
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
-136.146 19.114
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -27.662 6.919.319
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
-5.404.655 1.146.549
14Bundesministerium der Verteidigung -269.154 40.100
15Bundesministerium für Gesundheit -75.974 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
-21.736 220.514
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-7.714 59.548
19Bundesverfassungsgericht -40-
20Bundesrechnungshof -355-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-9.014 646.851
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-30.245 129.051
32Bundesschuld -550.100 80.588.353
60Allgemeine Finanzverwaltung 212.263.000 6.862.620 1.844.405
 Summe Haushalt 2010 212.263.000 15.551.639 91.685.361
 Summe Haushalt 2009 224.468.000 15.401.193 63.437.807
 gegenüber 2009 mehr(+)/weniger(-) -12.205.000 +150.446 +28.247.554


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2009
mehr (+)
weniger(-)
20102009
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 28.718 27.626 +1.092
02Deutscher Bundestag 681.298 677.086 +4.212
03Bundesrat 21.377 21.283 +94
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.844.148 1.809.625 +34.523
05Auswärtiges Amt 3.193.817 3.027.998 +165.819
06Bundesministerium des Innern 5.491.888 5.620.446 -128.558
07Bundesministerium der Justiz 489.355 500.501 -11.146
08Bundesministerium der Finanzen 4.860.086 4.868.303 -8.217
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
6.123.817 6.163.352 -39.535
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
5.836.059 5.290.893 +545.166
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 143.197.440 127.949.560 +15.247.880
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
26.316.246 26.690.242 -373.996
14Bundesministerium der Verteidigung 31.110.825 31.179.477 -68.652
15Bundesministerium für Gesundheit 16.126.048 11.626.357 +4.499.691
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.590.189 1.474.451 +115.738
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.543.092 6.389.226 +153.866
19Bundesverfassungsgericht 23.211 22.934 +277
20Bundesrechnungshof 117.374 116.641 +733
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
6.070.120 5.813.779 +256.341
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
10.863.694 10.204.214 +659.480
32Bundesschuld 38.858.601 43.902.499 -5.043.898
60Allgemeine Finanzverwaltung 10.112.597 9.930.507 +182.090
 Ausgaben 319.500.000 303.307.000 +16.193.000


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2010
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2010
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2010
Schulden-
dienst
2010
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 16.112 8.297 --
02Deutscher Bundestag 459.065 105.204 --
03Bundesrat 13.349 7.392 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 250.340 584.148 --
05Auswärtiges Amt 832.181 223.356 --
06Bundesministerium des Innern 2.788.511 1.050.952 --
07Bundesministerium der Justiz 383.680 78.324 --
08Bundesministerium der Finanzen 2.541.194 558.477 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
544.120 220.307 --
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
297.864 145.006 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 176.486 76.575 --
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
1.405.045 2.131.478 --
14Bundesministerium der Verteidigung 16.356.939 3.362.451 10.469.073 -
15Bundesministerium für Gesundheit 184.195 114.870 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
199.882 153.150 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
622.566 38.980 --
19Bundesverfassungsgericht 19.592 2.584 --
20Bundesrechnungshof 102.530 13.839 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
58.078 17.312 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
86.177 42.929 --
32Bundesschuld -57.436 -36.751.165
60Allgemeine Finanzverwaltung 366.400 308.140 --
 Summe Haushalt 2010 27.704.306 9.301.207 10.469.073 36.751.165
 Summe Haushalt 2009 27.790.901 8.997.217 10.360.489 41.431.199
 gegenüber 2009 mehr(+)/weniger(-) -86.595 +303.990 +108.584 -4.680.034


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2010
Ausgaben
für
Investitionen
2010
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2010
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 3.595 1.050 -336
02Deutscher Bundestag 88.875 28.154 -
03Bundesrat 206430-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 793.723 225.220 -9.283
05Auswärtiges Amt 2.054.275 123.888 -39.883
06Bundesministerium des Innern 1.172.802 597.617 -117.994
07Bundesministerium der Justiz 20.839 9.712 -3.200
08Bundesministerium der Finanzen 1.293.255 482.160 -15.000
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
3.643.277 1.716.113 -
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
4.742.215 655.609 -4.635
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 142.924.948 21.315 -1.884
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
8.135.821 14.753.004 -109.102
14Bundesministerium der Verteidigung 1.017.437 161.200 -256.275
15Bundesministerium für Gesundheit 15.800.056 26.927 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
640.145 614.385 -17.373
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
5.878.135 17.611 -14.200
19Bundesverfassungsgericht 306729-
20Bundesrechnungshof 6571.207 -859
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
1.156.434 4.838.814 -518
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
9.008.671 1.901.270 -175.353
32Bundesschuld -2.050.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 9.121.311 66.746 250.000
 Summe Haushalt 2010 207.496.983 28.293.161 -515.895
 Summe Haushalt 2009 182.059.057 32.801.916 -133.779
 gegenüber 2009 mehr(+)/weniger(-) +25.437.926 -4.508.755 -382.116


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2010
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201120122013Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 17.958 14.612 3.346 ---
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
175.365 106.843 54.119 10.136 2674.000
05Auswärtiges Amt 1.284.418 344.789 302.848 187.383 439.898 9.500
06Bundesministerium des Innern 1.436.223 344.192 218.761 217.309 655.961 -
07Bundesministerium der Justiz 900450450---
08Bundesministerium der Finanzen 1.348.533 261.799 232.167 320.700 533.867 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
2.388.284 818.920 739.877 607.264 222.223 -
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
1.224.983 350.571 235.826 130.306 508.280 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
4.564.633 2.522.513 1.277.845 404.275 360.000 -
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
13.778.545 4.452.317 2.226.601 1.517.890 1.847.677 3.734.060
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
7.661.232 1.241.355 920.367 636.383 2.118.127 2.745.000
15Bundesministerium für Gesundheit 144.762 83.488 49.718 11.556 --
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
1.060.272 140.411 97.864 63.123 87.424 671.450
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
212.949 101.326 53.631 40.392 17.600 -
19Bundesverfassungsgericht 15.700 3.000 5.000 4.900 2.800 -
20Bundesrechnungshof 4.904 1.498 1.211 9061.289 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
4.276.440 277.808 212.158 138.850 3.700 3.643.924
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
8.593.402 1.592.287 1.628.617 1.397.186 1.236.312 2.739.000
60Allgemeine Finanzverwaltung 307.000 105.000 102.000 100.000 --
 Summe 48.496.503 12.763.179 8.362.406 5.788.559 8.035.425 13.546.934


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2009
mehr (+)
weniger (-)
20102009
1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 03, 04 19.729 18.814 +915
02Deutscher Bundestag 01, 03, 04 249.825 247.882 +1.943
03Bundesrat 0115.908 16.160 -252
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
239.692 242.650 -2.958
05Auswärtiges Amt 01, 03, 04, 11 975.655 894.523 +81.132
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35
3.270.016 3.290.573 -20.557
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10
349.478 357.630 -8.152
08Bundesministerium der Finanzen 01, 03, 04, 05, 12 2.104.090 2.218.750 -114.660
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
01, 03, 04, 07, 08, 09,
10
644.661 635.344 +9.317
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
01, 08, 09, 13, 14, 15,
16
455.647 417.366 +38.281
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
01, 04, 05, 06, 07 184.945 167.767 +17.178
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
01, 03, 05, 08, 11, 12,
14, 16, 21, 27, 28
901.782 929.137 -27.355
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 5.553.859 5.713.922 -160.063
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 246.979 242.277 +4.702
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07 234.728 230.862 +3.866
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06 105.173 107.015 -1.842
19Bundesverfassungsgericht 0118.397 17.850 +547
20Bundesrechnungshof 01, 03 84.995 85.761 -766
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
0151.053 50.597 +456
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
01, 02 103.666 102.025 +1.641
 Summe 15.810.278 15.986.905 -176.627


Gesamtplan - Teil II:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Betrag für 2010 Betrag für 2009
1.000 €
1234
1.Ermittlung des Finanzierungssaldos -80.576.000 -49.478.836
1.1Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
319.500.000 303.307.000
1.2Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
238.924.000 253.828.164
2.Deckung des Finanzierungssaldos 80.576.000 49.478.836
2.1Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5)
80.200.000 49.078.836
2.1.1Einnahmen (317.346.525) (301.803.931)
2.1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt 317.338.103 301.795.509
2.1.1.2aus sonstigen Einnahmen 8.422 8.422
2.1.2Ausgaben zur Schuldentilgung (237.464.560) (254.126.989)
2.1.2.1durch Kredite vom Kreditmarkt 237.456.138 254.118.567
2.1.2.2durch sonstige Einnahmen 8.422 8.422
2.1.3Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge --
2.1.4Marktpflege -467.406 -434.894
2.1.5Bestandsveränderungen der Verwahrgelder 149.370 -967.000
2.2Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen --
2.3Rücklagenbewegung (-)(-)
2.3.1Entnahmen aus Rücklagen --
2.3.2Zuführung an Rücklagen --
2.4Münzeinnahmen 376.000 400.000


Gesamtplan - Teil III:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2010 Betrag für 2009
1.000 €
1234
 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus
1. u. 2.)
80.200.000 49.078.836
1.Einnahmen317.346.525 301.803.931
1.1Bruttokreditaufnahme (317.338.103) (301.795.509)
1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1.1zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen 237.456.138 254.118.567
1.1.1.2zur Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) -467.406 -434.894
1.1.1.3zur Bestandsveränderung der Verwahrgelder 149.370 -967.000
1.1.1.4Nettokreditaufnahme 80.200.000 49.078.036
1.1.2voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten   
1.1.2.1mehr als vier Jahre 131.966.728 87.155.302
1.1.2.2ein bis vier Jahre 66.745.420 117.107.384
1.1.2.3weniger als ein Jahr 118.625.954 97.532.823
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (8.422) (8.422)
1.2.1aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2
Abs. 2 Satz 3 HG 2010
--
1.2.2aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der
Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4
HG 2010
--
1.2.3aus Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für
gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan
des ELF (Kap. 6003)
8.422 8.422
2.Ausgaben237.146.525 252.725.095
2.1Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 237.464.560 254.126.989
2.1.1Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren (80.534.479) (83.829.155)
2.1.1.1Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung --
2.1.1.2Anleihen 44.468.254 45.750.000
2.1.1.3Bundesschatzbriefe 1.440.676 1.548.912
2.1.1.4Schuldscheindarlehen 555.599 528.800
2.1.1.5Bundesobligationen 34.000.000 36.000.000
2.1.1.6Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) 69.950 1.443
2.1.1.7Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt --
2.1.1.8Sonstige --
2.1.2Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren (59.697.112) (58.402.462)
2.1.2.1Bundesschatzanweisungen 59.000.000 56.000.000
2.1.2.2Unverzinsliche Schatzanweisungen -210.000
2.1.2.3Finanzierungsschätze des Bundes 660.458 2.144.562
2.1.2.4Schuldscheindarlehen 36.654 47.900
2.1.2.5Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) --
2.1.3Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr 97.232.969 111.895.372
2.1.4Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge --
2.2Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) -467.406 -434.894
2.3Bestandsveränderungen 149.370 -967.000
2.3.1Leistungen des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau" 702.240 500.000
2.3.2Zuführung an das Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge" -552.870 -1.467.000