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§ 9 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) 1Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehrveranstaltungen und eine praktische Ausbildung. 2Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:

1.
Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen",

2.
Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

3.
Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik",

4.
Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement",

5.
Lehrgang „Technisches Projektmanagement",

6.
Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben",

7.
Lehrgang „Systemtechnik",

8.
Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete",

9.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis" und

10.
praktische Ausbildung.

(2) 1Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. 2Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. 3Für die Lehrgänge werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt.

(3) 1Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen Ausbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. 2Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.

(4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Referendarinnen und Referendare einem Einstufungstest in Englisch oder Französisch unterzogen.



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Frühere Fassungen von § 9 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2024 (10.07.2024)Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 3 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
...  (4) Im Falle der Ablehnung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...