Tools:
Update via:
Änderung § 7 HtDBWVAPrV vom 26.11.2015
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der HtDBWVAPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 7 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst | (Text neue Fassung)§ 7 Anforderungen im Auswahlverfahren |
Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbehörde folgende Unterlagen erhält: 1. ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein aktuelles Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 3. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen, kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. | (1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmale festgestellt. (2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab: 1. Selbstkompetenz, 2. Methodenkompetenz, 3. Fachkompetenz, 4. Sozialkompetenz sowie 5. Führungs- und Managementkompetenz. (3) 1 Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2 Der Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9237/al0-52042.htm