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Änderung § 1 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024
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§ 1 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung | § 1 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes | |
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. (2) 1 Im Vorbereitungsdienst werden den Referendarinnen und Referendaren die beruflichen Kenntnisse vermittelt, die sie benötigen, um ihr im Studium erworbenes Wissen in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes anzuwenden. 2 Dazu gehören berufspraktische Fähigkeiten und die Befähigung zu problemorientiertem Denken und Handeln. 3 Die Referendarinnen und Referendare werden mit der Wehrtechnik vertraut gemacht. 4 Sie lernen, ihr Hochschulwissen entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden, insbesondere mit Blick auf das technische Projektmanagement. 5 Darüber hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht. 6 Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge wird ebenso gefördert wie ihr Verständnis für die Einbindung der Bundeswehr und insbesondere des Rüstungsbereichs in internationale und überstaatliche Organisationen. 7 Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz sind zu fördern. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf den besonderen Anforderungen in den Bereichen Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie. 2 Grundlage der Ausbildung ist eines der folgenden Fachgebiete: | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf den besonderen Anforderungen in den Bereichen Systemtechnik und Fachtechnik. 2 Grundlage der Ausbildung ist eines der folgenden Fachgebiete: |
1. Kraftfahr- und Gerätewesen, 2. Luft- und Raumfahrtwesen, 3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau, 4. Informationstechnik und Elektronik, 5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder 6. Systembewaffnung und Effektoren. (4) Die Referendarinnen und Referendare sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. |
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