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Änderung § 1 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024

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§ 1 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
§ 1 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes


(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) 1 Im Vorbereitungsdienst werden den Referendarinnen und Referendaren die beruflichen Kenntnisse vermittelt, die sie benötigen, um ihr im Studium erworbenes Wissen in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes anzuwenden. 2 Dazu gehören berufspraktische Fähigkeiten und die Befähigung zu problemorientiertem Denken und Handeln. 3 Die Referendarinnen und Referendare werden mit der Wehrtechnik vertraut gemacht. 4 Sie lernen, ihr Hochschulwissen entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden, insbesondere mit Blick auf das technische Projektmanagement. 5 Darüber hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht. 6 Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge wird ebenso gefördert wie ihr Verständnis für die Einbindung der Bundeswehr und insbesondere des Rüstungsbereichs in internationale und überstaatliche Organisationen. 7 Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz sind zu fördern.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf den besonderen Anforderungen in den Bereichen Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie. 2 Grundlage der Ausbildung ist eines der folgenden Fachgebiete:

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf den besonderen Anforderungen in den Bereichen Systemtechnik und Fachtechnik. 2 Grundlage der Ausbildung ist eines der folgenden Fachgebiete:

1. Kraftfahr- und Gerätewesen,

2. Luft- und Raumfahrtwesen,

3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,

4. Informationstechnik und Elektronik,

5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder

6. Systembewaffnung und Effektoren.

(4) Die Referendarinnen und Referendare sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.