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Änderung § 7 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024

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§ 7 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
§ 7 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(Text neue Fassung)

§ 7 Anforderungen im Auswahlverfahren


vorherige Änderung

Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbehörde folgende Unterlagen erhält:

1. ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein aktuelles Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

3. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird
und

b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen,
kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.



(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmale festgestellt.

(2) Die Eignungsmerkmale decken
die folgenden Kompetenzbereiche ab:

1. Selbstkompetenz,

2. Methodenkompetenz,

3. Fachkompetenz,

4. Sozialkompetenz sowie

5. Führungs-
und Managementkompetenz.

(3) 1 Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2 Der Einsatz
kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

(heute geltende Fassung)