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Änderung § 9 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024

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§ 9 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
§ 9 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


(1) 1 Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehrveranstaltungen und eine praktische Ausbildung. 2 Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:

1. Lehrgang 'Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen',

2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

3. Lehrgang 'Bundeswehr und Sicherheitspolitik',

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Lehrgang 'Technisches Projektmanagement',

5. Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement',

(Text neue Fassung)

4. Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement',

5. Lehrgang 'Technisches Projektmanagement',

6. Lehrgang 'Führungs- und Lenkungsaufgaben',

vorherige Änderung

7. Lehrgang 'Allgemeine Systemtechnik',

8. Lehrgang 'Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete',

9. Lehrgang 'Systemtechnik Land', 'Systemtechnik Luft', 'Systemtechnik See' oder 'Systemtechnik Informationstechnologie',

10. Lehrgang
'Rechtsgrundlagen in der Praxis' und

11.
praktische Ausbildung.

(2) 1 Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden von der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik durchgeführt. 2 Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. 3 Für die Lehrgänge werden von der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt.



7. Lehrgang 'Systemtechnik',

8. Lehrgang 'Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete',

9. Lehrgang 'Rechtsgrundlagen in der Praxis' und

10.
praktische Ausbildung.

(2) 1 Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. 2 Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. 3 Für die Lehrgänge werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt.

(3) 1 Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen Ausbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. 2 Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.

(4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Referendarinnen und Referendare einem Einstufungstest in Englisch oder Französisch unterzogen.