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Änderung § 10 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024
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§ 10 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung | § 10 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen" | |
(Text alte Fassung) Die Referendarinnen und Referendare werden mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über das Beamten-, Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs- und Beihilferecht, über die Aufgaben, die Organisation und die rechtlichen Grundlagen der Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, sowie über die Arbeitsabläufe in der Bundeswehrverwaltung und die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in internationale und überstaatliche Organisationen. Die Referendarinnen und Referendare sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan. | (Text neue Fassung) 1 Im Lehrgang 'Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen' werden die Referendarinnen und Referendare mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. 2 Ihnen wird ein Überblick vermittelt über 1. das Besoldungsrecht, 2. das Reisekostenrecht, 3. das Umzugskostenrecht, 4. das Beihilferecht und 5. die Vorschriften zur Korruptionsprävention. 3 Zudem wird ihnen ihr Arbeitsumfeld in der Bundeswehr mit den zugehörigen Organisationsbereichen und Arbeitsabläufen vorgestellt. 4 Einzelheiten regelt der Lehrplan. |
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