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Änderung § 12 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024
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§ 12 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung | § 12 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Text alte Fassung) § 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik", „Technisches Projektmanagement", „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" und „Führungs- und Lenkungsaufgaben" | (Text neue Fassung)§ 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik", „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement", „Technisches Projektmanagement" und „Führungs- und Lenkungsaufgaben" |
(1) Im Lehrgang 'Bundeswehr und Sicherheitspolitik' werden den Referendarinnen und Referendaren sicherheitspolitische Aspekte und allgemeine bundeswehrspezifische Themen vermittelt. (2) Im Lehrgang 'Technisches Projektmanagement' werden die Referendarinnen und Referendare mit den allgemeinen Grundlagen des technischen Projektmanagements im Rüstungsbereich sowie den bundeswehrspezifischen Verfahren und Methoden des Projektmanagements vertraut gemacht. (3) Im Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement' werden den Referendarinnen und Referendaren aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Grundkenntnisse der verschiedenen Methoden und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Grundkenntnisse im Haushaltsrecht vermittelt. (4) Im Lehrgang 'Führungs- und Lenkungsaufgaben' werden die Referendarinnen und Referendare mit den Grundzügen der Formen sozialer Abhängigkeit, mit der Vorbereitung und Durchführung dienstlicher Gespräche, mit den Ebenen menschlicher Kommunikation sowie mit verschiedenen Präsentationsformen vertraut gemacht. (5) Die Referendarinnen und Referendare werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik, Funktionen im technischen Projektmanagement sowie Führungsfunktionen in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan. | (1) Im Lehrgang 'Bundeswehr und Sicherheitspolitik' wird den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über die Grundlagen der Bundeswehr und der Sicherheitspolitik vermittelt. (2) Im Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement' werden die Referendarinnen und Referendare in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können. (3) Im Lehrgang 'Technisches Projektmanagement' werden den Referendarinnen und Referendaren vermittelt 1. die grundlegenden Methoden des Projektmanagements und 2. die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs- und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr. (4) Im Lehrgang 'Führungs- und Lenkungsaufgaben' werden die Referendarinnen und Referendare mit Führungsaufgaben und mit der Vorbereitung sowie der Durchführung dienstlicher Gespräche und Verhandlungen vertraut gemacht. (5) 1 Durch die Teilnahme an den Lehrgängen werden die Referendarinnen und Referendare befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik, Funktionen im technischen Projektmanagement sowie Führungsfunktionen in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen. 2 Einzelheiten regelt der Lehrplan. |
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