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Änderung § 13 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024

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§ 13 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
§ 13 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik"


(Text neue Fassung)

§ 13 Lehrgang „Systemtechnik"


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Die Referendarinnen und Referendare lernen die Anforderungen, die sich aus der vernetzten Operationsführung, der notwendigen Interoperabilität verschiedener Systeme und den gemeinsamen Einsätzen mit den Streitkräften verbündeter Staaten ergeben, kennen. Darüber hinaus werden Kenntnisse der in der Bundeswehr eingeführten Waffensysteme sowie der Waffenwirkungen und des Schutzes gegen Waffensysteme und Waffenwirkungen vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.



1 Im Lehrgang 'Systemtechnik' werden den Referendarinnen und Referendaren die Grundlagen und Methoden vermittelt, die zur Umsetzung komplexer wehrtechnischer Systeme erforderlich sind. 2 Über die Kenntnis der Systeme, die in den Dimensionen Land, See, Luft, Weltraum sowie Cyber- und Informationstechnik eingeführt sind, hinaus, werden den Referendarinnen und Referendaren vertieft die systemtechnische Methodik, die Systemintegration und die Systemschnittstellen komplexer wehrtechnischer Systeme vermittelt. 3 Einzelheiten regelt der Lehrplan.