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Änderung § 14 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024

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§ 14 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung
§ 14 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"


(Text neue Fassung)

§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"


vorherige Änderung

(1) Behandelt werden im Wesentlichen:

1. im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a) Waffensysteme Land,

b) Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,

2. im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

a) Waffensysteme Luft,

b) Flugantriebe, Bord- und Bodenausrüstung,

3. im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a) Entwurf und Konstruktion
von Marineschiffen,

b) schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,

4. im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a) Sensorik und Kommunikation,

b) Informationstechnologie-Management und Informationstechnologie-Anwendungen,

5. im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a) wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,

b) elektrische Anlagen in Waffensystemen,

6. im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:

a) wehrtechnische Forderungen, Schnittstellen, Integration in Waffensysteme,

b) Rohrwaffen, Flugkörper, Raketen und Handfeuerwaffen.

(2) Die
Referendarinnen und Referendare werden befähigt, die im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.



1 Im Lehrgang 'Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete' wird das Wissen, das von den Referendarinnen und Referendaren im Hochschulstudium erworben worden ist, durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete erweitert und vertieft. 2 Einzelheiten regelt der Lehrplan.