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Änderung § 21 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024
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§ 21 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung | § 21 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Große Staatsprüfung | |
(1) 1 In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Referendarinnen und Referendare für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr befähigt sind. 2 Insbesondere haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie 1. ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wehrtechnik anzuwenden verstehen, 2. mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut sind und die einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften anwenden können und 3. über das für ihre Laufbahn erforderliche Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie über Kenntnisse der Mitarbeiterführung verfügen. (2) Die Große Staatsprüfung besteht aus fünf Prüfungsteilen: 1. drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, 2. einer Praxisarbeit und 3. einer mündlichen Prüfung. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Große Staatsprüfung ist nichtöffentlich. 2 Angehörige des Oberprüfungsamts können teilnehmen. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung kann gestatten, dass andere mit der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung befasste Personen während der mündlichen Prüfung anwesend sind. 4 Das Oberprüfungsamt ist in diesem Fall rechtzeitig darüber zu unterrichten. 5 Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Referendarinnen und Referendaren kann während ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. 6 Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. 7 Die Aufsichtsbefugnisse des Oberprüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben hiervon unberührt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Große Staatsprüfung ist nichtöffentlich. 2 Angehörige des Oberprüfungsamts können teilnehmen. 3 Das Oberprüfungsamt kann gestatten, dass andere mit der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung befasste Personen während der mündlichen Prüfung anwesend sind. 4 Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Referendarinnen und Referendaren kann während ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. 5 Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. 6 Die Aufsichtsbefugnisse des Oberprüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben hiervon unberührt. |
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