Tools:
Update via:
Änderung § 26 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 HtDBWVAPrV, alle Änderungen durch Artikel 3 MtDBwVVDAktV am 1. Juni 2024 und Änderungshistorie der HtDBWVAPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung | § 26 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Mündliche Prüfung | |
(1) 1 In der mündlichen Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare neben dem speziellen wehrtechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. 2 Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die mündliche Prüfung wird vor einer 'Prüfungskommission Land', einer 'Prüfungskommission Luft', einer 'Prüfungskommission See' oder einer 'Prüfungskommission Informationstechnologie' abgelegt, die sich nach § 20 Absatz 4 zusammensetzt. 2 Die Zuordnung der Referendarinnen und Referendare zu den Prüfungskommissionen richtet sich nach der Teilnahme am Lehrgang nach § 15. | (Text neue Fassung) (2) Die mündliche Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, deren Zusammensetzung sich nach dem wehrtechnischen Fachgebiet richtet, dem die Referendarinnen und Referendare zugeordnet sind. |
(3) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. (5) 1 Die Dauer der Prüfung darf 90 Minuten je Referendarin oder Referendar nicht unterschreiten; sie soll 100 Minuten nicht überschreiten. 2 Es sollen nicht mehr als vier Referendarinnen oder Referendare gleichzeitig geprüft werden. (6) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 29; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. 2 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. 3 Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt. (7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9237/al197922-0.htm