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Änderung § 36 HtDBWVAPrV vom 01.06.2024
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§ 36 HtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2024 geltenden Fassung | § 36 HtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Text alte Fassung) § 36 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 36 Übergangsvorschrift |
Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Dezember 2009 begonnen haben, setzen ihn nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Aufstiegsausbildung vor dem 1. Dezember 2009 begonnen haben, setzen sie nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. | Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, ist weiter anzuwenden 1. auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. Juni 2024 begonnen wurden, und 2. auf Referendarinnen und Referendare sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Juni 2024 begonnen haben. |
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