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Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten (AfögLTAV k.a.Abk.)
V. v. 22.09.1971 BGBl. I S. 1606
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 2212-1-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 2212-1-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Ausbildungsstätten
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für
- 1.
- landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten,
- 2.
- milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten,
- 3.
- biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Diesen Einrichtungen sind Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten gleichgestellt, sofern die Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder durchgeführt wird.
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler von Berufsfachschulen.
§ 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in Kraft.
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