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Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (1. DirektZahlVerpflGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. April 2010 DirektZahlVerpflG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6 (neu)
Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,".
- bbb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie".
- ccc)
- Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4.
- ddd)
- In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „1 oder 2" durch die Angabe „1, 2 oder 3" ersetzt.
- eee)
- Die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" werden durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 1 werden im einleitenden Teil nach der Angabe „Nr. 1698/2005" die Wörter „, die Gewährung von Rodungsprämien im Sinne des Artikels 85p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und von Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Sinne des Artikels 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden
- aa)
- die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3",
- bb)
- die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 4" und
- cc)
- die Wörter „des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen" durch die Wörter „des Marktorganisationsgesetzes"
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Wörter „des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden
- aaa)
- die Wörter „des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Wörter „des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009" ersetzt und
- bbb)
- nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- des Gewässerschutzes und der Wasserbewirtschaftung".
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen" gestrichen.
- c)
- In Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Betriebsinhaber,- 1.
- die Direktzahlungen oder Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beantragen, für die Dauer deren jeweiligen Bezuges,
- 2.
- die Rodungsprämien oder Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen beantragen, während der in Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 jeweils bezeichneten Zeiträume."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absatzes 2 bilden, haben dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der jeweiligen Region bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 30. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18)" durch die Wörter „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65)" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden
- 1.
- das Land Brandenburg und das Land Berlin,
- 2.
- das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen,
- 3.
- das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden
- aa)
- in Buchstabe a jeweils das Wort „sonstige" durch das Wort „sonstigen",
- bb)
- in Buchstabe b die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Union"
- b)
- In Absatz 5 werden
- aa)
- die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Union" und
- bb)
- die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union"
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Die Bundesregierung wird ermächtigt," durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Wörter „des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Wörter „des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009" ersetzt.
- ddd)
- In Nummer 5 werden die Wörter „der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Wörter „der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen" durch die Wörter „des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der jeweils zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind."
- c)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.
- 6.
- Folgender § 6 wird angefügt:
„§ 6 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen." - *)
- Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
Artikel 2
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. April 2010.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
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