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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin (MilchTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-57 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-57 Berufliche Bildung
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§ 6 Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Produktherstellung,
- 2.
- Milchtechnologie,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktherstellung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus Milch herstellen und dafür
- a)
- Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe einsetzen,
- b)
- Anlagen vorbereiten und in Betrieb nehmen,
- c)
- Rezepturen umsetzen,
- d)
- produktspezifische Untersuchungen bewerten und Maßnahmen ergreifen,
- e)
- Prozesse überwachen und die dazu notwendigen Dokumentationen durchführen,
- f)
- Anlagen umrüsten, reinigen und desinfizieren,
- g)
- Qualitätssicherungssysteme anwenden
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischenprodukte bezieht:
- a)
- Herstellen von Konsummilch,
- b)
- Herstellen von Milcherzeugnissen,
- c)
- Herstellen von Butter,
- d)
- Herstellen von Käse;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und hierüber jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt jeweils 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das jeweilige Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Milchtechnologie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren,
- b)
- Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion und ihrer Wartungsintervalle für Produktionsabläufe planen,
- c)
- Abläufe anhand von Fließschemata steuern, kontrollieren und Maßnahmen aufzeigen,
- d)
- Qualitätssicherungssysteme erläutern,
- e)
- Verpackungsmaterialien lagern, beurteilen und auswählen,
- f)
- Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erläutern
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Produktherstellung 60 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Milchtechnologie 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich „Produktherstellung" mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MilchTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchTechnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MilchTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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