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Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin (MilchTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-57 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Milchtechnologe/Milchtechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,

2.
Qualitätssicherungssysteme anwenden,

3.
Hygienemaßnahmen anwenden,

4.
Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen,

5.
Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,

6.
Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien,

7.
Verpacken von Produkten,

8.
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Milchbehandlung und

2.
Produktionsabläufe statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Milchbehandlung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Verfahren zur Annahme und Reinigung, zur Erhitzung und Standardisierung, zur Kühlung und Lagerung von Milch unter Berücksichtigung der weiteren Verarbeitung beherrschen und dabei Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Arbeitsorganisation sowie Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, zur Hygiene, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsabläufe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus Milch herstellen und dafür Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe annehmen, kontrollieren und produktspezifisch vorbereiten, Anlagen bedienen, Prozesse überwachen sowie die dazu notwendigen Dokumentationen führen und dabei Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, Maßnahmen zur Hygienesicherung, zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischenprodukte bezieht:

a)
Herstellen von Konsummilch,

b)
Herstellen von gesäuerten Milcherzeugnissen,

c)
Herstellen von Butter,

d)
Herstellen von Käse;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und hierüber jeweils ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche insgesamt in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.


§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Produktherstellung,

2.
Milchtechnologie,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktherstellung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus Milch herstellen und dafür

a)
Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe einsetzen,

b)
Anlagen vorbereiten und in Betrieb nehmen,

c)
Rezepturen umsetzen,

d)
produktspezifische Untersuchungen bewerten und Maßnahmen ergreifen,

e)
Prozesse überwachen und die dazu notwendigen Dokumentationen durchführen,

f)
Anlagen umrüsten, reinigen und desinfizieren,

g)
Qualitätssicherungssysteme anwenden

und dabei Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, der Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umsetzen kann;

2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischenprodukte bezieht:

a)
Herstellen von Konsummilch,

b)
Herstellen von Milcherzeugnissen,

c)
Herstellen von Butter,

d)
Herstellen von Käse;

bei der Auswahl einer der Tätigkeiten ist ein Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und hierüber jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt jeweils 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das jeweilige Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Milchtechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren,

b)
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion und ihrer Wartungsintervalle für Produktionsabläufe planen,

c)
Abläufe anhand von Fließschemata steuern, kontrollieren und Maßnahmen aufzeigen,

d)
Qualitätssicherungssysteme erläutern,

e)
Verpackungsmaterialien lagern, beurteilen und auswählen,

f)
Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erläutern

und dabei die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz anwenden und Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Produktherstellung 60 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Milchtechnologie 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Produktherstellung" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend",

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 ändert mWv. 1. August 2010 MolkFAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 74 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Vorbereiten von Arbeitsab-
läufen, Arbeiten im Team,
Organisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar-
beitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeits-
schritte festlegen
8 
b) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen,
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c) Konflikte im Team lösen
 8
2 Qualitätssicherungssysteme
anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanage-
mentsystemen erläutern
2 
b) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c) Produktstandards anwenden, Umsetzung überprüfen
und beurteilen, insbesondere Rohmilch, Zwischen-
und Endprodukte anhand von Laborergebnissen und
sensorischen Kriterien beurteilen
 8
3 Hygienemaßnahmen anwen-
den
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen
und anwenden sowie dabei Maßnahmen zur Siche-
rung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und
des Gesundheitsschutzes beachten
b) Reinigungsanlagen und -systeme anwenden und
warten
c) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen,
desinfizieren und sterilisieren
d) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
10 
e) Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maß-
nahmen ergreifen
 4
4 Produktionsverfahren zur Be-
handlung von Lebensmitteln
und Rohstoffen durchführen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Milch kontrollieren, beurteilen und annehmen
b) Milch bearbeiten, insbesondere reinigen, erhitzen,
standardisieren, kühlen und lagern
c) Produktionsverfahren zur Herstellung von Milch und
Milchprodukten, insbesondere von Konsummilch,
Butter, Käse und Milcherzeugnissen, durchführen
25 
d) produktspezifische Rezepturen anwenden und
Mischungen ansetzen
e) Bedienungsanleitungen und Wartungspläne umset-
zen
 23
5Steuern und Regeln von Pro-
duktionsprozessen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Fließschemata lesen und anwenden
b) Produktionsprozesse überwachen, Störungen fest-
stellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und
dokumentieren
15 
  c) Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte, insbe-
sondere Butterungsmaschinen, Separatoren, Rei-
fungsbehälter, Käsungs-, Eindampfungs-, Trock-
nungs-, Filtrations- und Abfüllanlagen sowie Wärme-
tauscher, vorbereiten, in Betrieb nehmen und umrüs-
ten
d) Prozessleittechnik bedienen
e) Versorgungsanlagen überwachen
f) Einflussfaktoren im Produktionsprozess im Hinblick
auf Technologie und Wirtschaftlichkeit berücksich-
tigen
 21
6 Annehmen, Lagern und Ab-
geben von Erzeugnissen,
Produkten und Materialien
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Ver-
packungsmaterialien annehmen und kontrollieren
b) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Ver-
packungsmaterialien zuordnen und lagern
c) Lagerbestand kontrollieren und pflegen
4 
d) Produkte für den Versand vorbereiten und Abgabe
von Produkten durchführen
 4
7 Verpacken von Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und be-
dienen
b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen
c) Fertigpackungen prüfen und beurteilen
10 
d) Verpackungsmaterialien prüfen und hinsichtlich des
Verwendungszwecks beurteilen
 8
8 Informations- und Kommuni-
kationstechniken anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-
teme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische
Software anwenden
c) Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Da-
tenschutz und zur Datensicherheit beachten
4 
d) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsge-
recht führen
 2


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
2Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen