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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin (MilchTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-57 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-57 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Vorbereiten von Arbeitsab- läufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar- beitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeits- schritte festlegen | 8 | |
b) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten c) Konflikte im Team lösen | 8 | |||
2 | Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanage- mentsystemen erläutern | 2 | |
b) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen c) Produktstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen, insbesondere Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen | 8 | |||
3 | Hygienemaßnahmen anwen- den (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden sowie dabei Maßnahmen zur Siche- rung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beachten b) Reinigungsanlagen und -systeme anwenden und warten c) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren d) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen | 10 | |
e) Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maß- nahmen ergreifen | 4 | |||
4 | Produktionsverfahren zur Be- handlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Milch kontrollieren, beurteilen und annehmen b) Milch bearbeiten, insbesondere reinigen, erhitzen, standardisieren, kühlen und lagern c) Produktionsverfahren zur Herstellung von Milch und Milchprodukten, insbesondere von Konsummilch, Butter, Käse und Milcherzeugnissen, durchführen | 25 | |
d) produktspezifische Rezepturen anwenden und Mischungen ansetzen e) Bedienungsanleitungen und Wartungspläne umset- zen | 23 | |||
5 | Steuern und Regeln von Pro- duktionsprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Fließschemata lesen und anwenden b) Produktionsprozesse überwachen, Störungen fest- stellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren | 15 | |
c) Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte, insbe- sondere Butterungsmaschinen, Separatoren, Rei- fungsbehälter, Käsungs-, Eindampfungs-, Trock- nungs-, Filtrations- und Abfüllanlagen sowie Wärme- tauscher, vorbereiten, in Betrieb nehmen und umrüs- ten d) Prozessleittechnik bedienen e) Versorgungsanlagen überwachen f) Einflussfaktoren im Produktionsprozess im Hinblick auf Technologie und Wirtschaftlichkeit berücksich- tigen | 21 | |||
6 | Annehmen, Lagern und Ab- geben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Ver- packungsmaterialien annehmen und kontrollieren b) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Ver- packungsmaterialien zuordnen und lagern c) Lagerbestand kontrollieren und pflegen | 4 | |
d) Produkte für den Versand vorbereiten und Abgabe von Produkten durchführen | 4 | |||
7 | Verpacken von Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und be- dienen b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen c) Fertigpackungen prüfen und beurteilen | 10 | |
d) Verpackungsmaterialien prüfen und hinsichtlich des Verwendungszwecks beurteilen | 8 | |||
8 | Informations- und Kommuni- kationstechniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen b) betriebliche Kommunikations- und Informationssys- teme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden c) Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Da- tenschutz und zur Datensicherheit beachten | 4 | |
d) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsge- recht führen | 2 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or- gane des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
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