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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin (MilchTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-57 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Vorbereiten von Arbeitsab-
läufen, Arbeiten im Team,
Organisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar-
beitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeits-
schritte festlegen
8 
b) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen,
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c) Konflikte im Team lösen
 8
2 Qualitätssicherungssysteme
anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanage-
mentsystemen erläutern
2 
b) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c) Produktstandards anwenden, Umsetzung überprüfen
und beurteilen, insbesondere Rohmilch, Zwischen-
und Endprodukte anhand von Laborergebnissen und
sensorischen Kriterien beurteilen
 8
3 Hygienemaßnahmen anwen-
den
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen
und anwenden sowie dabei Maßnahmen zur Siche-
rung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und
des Gesundheitsschutzes beachten
b) Reinigungsanlagen und -systeme anwenden und
warten
c) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen,
desinfizieren und sterilisieren
d) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
10 
e) Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maß-
nahmen ergreifen
 4
4 Produktionsverfahren zur Be-
handlung von Lebensmitteln
und Rohstoffen durchführen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Milch kontrollieren, beurteilen und annehmen
b) Milch bearbeiten, insbesondere reinigen, erhitzen,
standardisieren, kühlen und lagern
c) Produktionsverfahren zur Herstellung von Milch und
Milchprodukten, insbesondere von Konsummilch,
Butter, Käse und Milcherzeugnissen, durchführen
25 
d) produktspezifische Rezepturen anwenden und
Mischungen ansetzen
e) Bedienungsanleitungen und Wartungspläne umset-
zen
 23
5Steuern und Regeln von Pro-
duktionsprozessen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Fließschemata lesen und anwenden
b) Produktionsprozesse überwachen, Störungen fest-
stellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und
dokumentieren
15 
  c) Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte, insbe-
sondere Butterungsmaschinen, Separatoren, Rei-
fungsbehälter, Käsungs-, Eindampfungs-, Trock-
nungs-, Filtrations- und Abfüllanlagen sowie Wärme-
tauscher, vorbereiten, in Betrieb nehmen und umrüs-
ten
d) Prozessleittechnik bedienen
e) Versorgungsanlagen überwachen
f) Einflussfaktoren im Produktionsprozess im Hinblick
auf Technologie und Wirtschaftlichkeit berücksich-
tigen
 21
6 Annehmen, Lagern und Ab-
geben von Erzeugnissen,
Produkten und Materialien
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Ver-
packungsmaterialien annehmen und kontrollieren
b) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Ver-
packungsmaterialien zuordnen und lagern
c) Lagerbestand kontrollieren und pflegen
4 
d) Produkte für den Versand vorbereiten und Abgabe
von Produkten durchführen
 4
7 Verpacken von Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und be-
dienen
b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen
c) Fertigpackungen prüfen und beurteilen
10 
d) Verpackungsmaterialien prüfen und hinsichtlich des
Verwendungszwecks beurteilen
 8
8 Informations- und Kommuni-
kationstechniken anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-
teme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische
Software anwenden
c) Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Da-
tenschutz und zur Datensicherheit beachten
4 
d) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsge-
recht führen
 2


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
2Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen