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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin (MilchTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-57 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-57 Berufliche Bildung
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§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
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