Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste auf das Land Niedersachsen (OsteÜbgV k.a.Abk.)

§ 1



Die Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde (km 0,00) bis Oste-km 69,360 verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf das Land Niedersachsen über.