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Änderung § 21 NotFV vom 01.08.2021
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§ 21 NotFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 21 NotFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Aufbewahrungsfristen | |
(1) 1 Zeugnisse und Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung sowie die zugehörigen Zustellungsnachweise sind 50 Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. 2 Gleiches gilt für die dem Prüfungsamt übermittelten Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung betreffen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Sonstige Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsdauer erforderlich ist. 2 Gleiches gilt für die zu Mitgliedern der Aufgabenkommission, Prüferinnen und Prüfern, Prüfungsleitungen sowie Aufsichtspersonen geführten Akten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Sonstige Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsdauer erforderlich ist. 2 Gleiches gilt für die zu Mitgliedern der Aufgabenkommission, Prüfenden, Prüfungsleitungen sowie Aufsichtspersonen geführten Akten. |
(3) 1 Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis dem Prüfling bekanntgegeben worden ist. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Person aus dem Amt ausgeschieden ist. (4) Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig. |
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