Tools:
Update via:
§ 21 - Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)
V. v. 07.05.2010 BGBl. I S. 576 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 319
Geltung ab 15.05.2010; FNA: 303-1-2 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
| |
Geltung ab 15.05.2010; FNA: 303-1-2 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
| |
§ 21 Aufbewahrungsfristen
(1) 1Zeugnisse und Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung sowie die zugehörigen Zustellungsnachweise sind 50 Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. 2Gleiches gilt für die dem Prüfungsamt übermittelten Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung betreffen.
(2) 1Sonstige Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsdauer erforderlich ist. 2Gleiches gilt für die zu Mitgliedern der Aufgabenkommission, Prüfenden, Prüfungsleitungen sowie Aufsichtspersonen geführten Akten.
(3) 1Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis dem Prüfling bekanntgegeben worden ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Person aus dem Amt ausgeschieden ist.
(4) Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 21 NotFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 29.10.2020 | Artikel 2 Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung vom 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 |
aktuell | vor 29.10.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 NotFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 NotFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 5 NotBRMoG Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
... und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt. 11. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern" durch das Wort ...
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung
V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246
Artikel 2 NotAktVVEV Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
... nach Ablauf von etwa 90 Minuten durch eine angemessene Pause zu unterbrechen." 6. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Aufbewahrungsfristen (1) ... Pause zu unterbrechen." 6. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Aufbewahrungsfristen (1) Zeugnisse und Bescheide über das Ergebnis der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/21_NotFV.htm