Tools:
Update via:
Änderung § 2 StabMechG vom 14.10.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StabMechGÄndG am 14. Oktober 2011 und Änderungshistorie des StabMechGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 StabMechG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung | § 2 StabMechG n.F. (neue Fassung) in der am 14.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.10.2011 BGBl. I S. 1992 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2 (neu) | (Text neue Fassung)§ 2 Haushalts- und Stabilitätsverantwortung |
(1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zur Durchführung von Notmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes seine Haushaltsverantwortung und seine Verantwortung für die Fortentwicklung der Stabilität der Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr. (2) 1 Der Deutsche Bundestag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. 2 Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9281/al29839-0.htm