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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (RevjAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-61 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-61 Berufliche Bildung
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§ 5 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere und
- 2.
- Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen
(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten,
- b)
- Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,
- c)
- die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,
- d)
- Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- den Zustand jagdlicher Einrichtungen beurteilen und Maßnahmen ergreifen,
- b)
- mit Fanggeräten umgehen,
- c)
- Jagdgäste führen,
- d)
- Jagdwaffen, Jagdoptik und Munition für die Jagd auf unterschiedliche Wildarten und unterschiedliche Jagdarten auswählen,
- e)
- Jagdwaffen und Jagdoptik handhaben, einsetzen und pflegen,
- f)
- Munition lagern und transportieren
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe 90 Minuten und auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben 120 Minuten.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin B. v. 8. Juni 2010 BGBl. I S. 795 m.W.v. 19. Juni 2010
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.06.2010 | Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 08.06.2010 BGBl. I S. 795 |
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RevjAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RevjAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 RevjAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
B. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 795
Berichtigung RevjAusbVB
... vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631) ist wie folgt zu berichtigen: § 5 Absatz 4 Nummer 1 muss wie folgt lauten: „1. Der Prüfling soll nachweisen, ...
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