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Berichtigung - Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (RevjAusbVB k.a.Abk.)

B. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 795 (Nr. 32); Geltung ab 19.06.2010

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 19. Juni 2010 RevjAusbV § 5

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631) ist wie folgt zu berichtigen:

§ 5 Absatz 4 Nummer 1 muss wie folgt lauten:

 
„1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten,

b)
Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,

c)
die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,

d)
Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen

und dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;".

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Im Auftrag Andreas Heym

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