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Änderung § 9 IT-Staatsvertrag vom 01.10.2019
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§ 9 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 9 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Anhang G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Finanzierung |
(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer dauerhaften und temporären Aufgaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte des Bundes und der Länder. (2) 1 Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. 2 Bis zu 15 Prozent dieser Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale Lösungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt werden. 3 Darüber hinaus wird mit jeder Aufstellung des Wirtschaftsplans auch die Höhe dieser Mittel jeweils für die folgenden drei Jahre geplant. (3) 1 Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. 2 Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 3 Sie sind der Konferenz der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes *) mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. (4) 1 Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erweitert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan keine abweichende Regelung getroffen wird. 2 Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. 3 Diese beträgt 10 Prozent der Personal- und Verwaltungskosten der FITKO. 4 Für die Finanzierung der Projekte nach Absatz 2 wird der Königsteiner Schlüssel mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent zugrunde gelegt. (5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigung der Vertragspartner. (6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen Anstalt. --- *) in der B. v. 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2852) 'der Chefs des Bundekanzleramtes' |
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