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Änderung § 11 IT-Staatsvertrag vom 01.10.2019
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§ 11 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 11 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Änderung, Kündigung | |
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragspartner. (2) 1 Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. 2 Die Kündigung ist durch Kundgabe an die gemeinsame Anstalt für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. 2 Mit Wirksamkeit der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen Anstalt. 3 Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 12 Absatz 2 unberührt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. 2 Mit Wirksamkeit *) der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen Anstalt. 3 Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 12 Absatz 2 unberührt. |
(4) 1 Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trägerschaft der übrigen Vertragspartner weiter. 2 Zwischen den verbleibenden Vertragspartnern und dem kündigenden Vertragspartner wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermögens sowie die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten und Versorgungslasten, geschlossen. 3 In der Auseinandersetzungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen für das Personal der gemeinsamen Anstalt zu regeln. 4 Eine Kündigung nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt. | |
--- *) in der B. v. 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2852) 'Wirksamwerden' | |
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