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§ 11 - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
neugefasst durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch V. in G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 11 Änderung, Kündigung
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragspartner.
(2) 1Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. 2Die Kündigung ist durch Kundgabe an die gemeinsame Anstalt für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären.
(3) 1Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. 2Mit Wirksamkeit *) der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen Anstalt. 3Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 12 Absatz 2 unberührt.
(4) 1Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trägerschaft der übrigen Vertragspartner weiter. 2Zwischen den verbleibenden Vertragspartnern und dem kündigenden Vertragspartner wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermögens sowie die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten und Versorgungslasten, geschlossen. 3In der Auseinandersetzungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen für das Personal der gemeinsamen Anstalt zu regeln. 4Eine Kündigung nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.
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- *)
- in der B. v. 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2852) "Wirksamwerden"
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG B. v. 13. Dezember 2019 BGBl. I S. 2852 m.W.v. 1. Oktober 2019
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Frühere Fassungen von § 11 IT-Staatsvertrag
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2019 (20.12.2019) | Bekanntmachung der Neufassung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2852 |
aktuell vorher | 01.10.2019 | Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1126 |
aktuell | vor 01.10.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 IT-Staatsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IT-Staatsvertrag verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IT-Staatsvertrag selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 IT-Staatsvertrag Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung (vom 01.10.2019)
... Vertragspartners als aufgelöst. (3) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamten und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851
Anhang IT-StaatsvertragÄndG
... eines Insolvenzverfahrens Abschnitt IV Schlussbestimmungen § 11 Änderung, Kündigung § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, ... 10. Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV. 11. Der bisherige § 6 wird § 11 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „an ... b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamten und ...
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