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Änderung § 8 IT-Staatsvertrag vom 01.12.2024

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§ 8 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 8 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Anhang G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Aufsicht


(Text alte Fassung)

1 Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. 2 Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. 3 Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. 4 Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. 5 Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.

(Text neue Fassung)

1 Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. 2 Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. 3 Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. 4 Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. 5 Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.

(heute geltende Fassung) 

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