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Synopse aller Änderungen IT-Staatsvertrag am 01.12.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2024 durch Anhang des 2. IT-StaatsvertragÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie IT-Staatsvertrag.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Anhang G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 |
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(Textabschnitt unverändert) Präambel | |
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren 'der Bund' genannt) (im Folgenden 'Vertragspartner') | |
(Text alte Fassung) sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. | (Text neue Fassung) sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. Die Verwaltungsdigitalisierung hat sich dabei als Daueraufgabe etabliert, die nur im föderalen Verbund erfolgreich bewältigt werden kann und die einen wesentlichen Beitrag für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet. |
Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen 'Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung' die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 - 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen. Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes - zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes, - zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie - zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert, folgende Vereinbarung: | |
§ 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung | |
(1) 1 Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) 1. koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik; 2. beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards; | |
3. koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen; 4. steuert Projekte und Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens, die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden; 5. übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes. 2 Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien. 3 Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung. 4 Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung. | 3. koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und kann aus dieser Zusammenarbeit resultierende Digitalisierungslösungen betreiben lassen; 4. steuert Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens und föderale, auch mehrjährige Projekte für die Verwaltungsdigitalisierung; 5. kann kurzfristig bund- und länderübergreifend einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte Lebensbereiche zur Verfügung stellen oder projektieren; 6. verantwortet das föderale IT-Architekturmanagement; 7. übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes. 2 Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien. 3 Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung. 4 Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung. |
(2) 1 Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an: | |
1. der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, 2. jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter jedes Landes. 2 Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. 3 Drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen. | 1. die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, 2. jeweils eine oder ein für Informationstechnik zuständige Vertreterin oder zuständiger Vertreter jedes Landes. 2 Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreterinnen oder Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. 3 Drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Präsidentin oder der Präsident der FITKO können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen. |
(3) 1 Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. 2 Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander. (4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. (5) 1 Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. 2 Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. 3 Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. (6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden. (7) 1 Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. 2 Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen. (8) 1 Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können. | |
§ 2 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards | |
(1) 1 Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Ländern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheitsstandards festgelegt werden, soweit nicht eine spezialgesetzliche Regelungsbefugnis vorliegt. 2 Hierbei ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen. | |
(2) 1 Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 werden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft notwendig ist. 2 Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt. | (2) 1 Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 werden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft notwendig ist. 2 Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt. |
(3) 1 Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. 2 Die Einrichtung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbeziehen. 3 Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden. | |
§ 5 Errichtung und Aufgaben | |
(1) 1 Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). 2 Sie trägt die Bezeichnung 'FITKO' (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 3 Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. 4 Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss). (2) 1 Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. 2 Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen. (3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats. | |
(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen. | (4) 1 Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelungen des Gründungsbeschlusses in die Satzung der FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss außer Kraft zu setzen. 2 Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats. (5) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen. |
§ 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht | |
(1) 1 Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 2 Die Anteile an der gemeinsamen Anstalt sind nicht übertragbar. (2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit. | |
(3) 1 Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in diesem Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in der Satzung der gemeinsamen Anstalt nichts anderes bestimmt ist. 2 Für die Beamten der gemeinsamen Anstalt findet daneben das Beamtenstatusgesetz Anwendung. 3 Für die Beschäftigten und Auszubildenden der gemeinsamen Anstalt gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. 4 Beschäftigte nach Satz 3 können in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist und der Stellenplan eine entsprechende Ermächtigung enthält. | (3) 1 Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in diesem Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in der Satzung der gemeinsamen Anstalt nichts anderes bestimmt ist. 2 Für die Beamtinnen und Beamten der gemeinsamen Anstalt findet daneben das Beamtenstatusgesetz Anwendung. 3 Für die Beschäftigten und Auszubildenden der gemeinsamen Anstalt gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. 4 Beschäftigte nach Satz 3 können in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist und der Stellenplan eine entsprechende Ermächtigung enthält. |
(4) 1 Die gemeinsame Anstalt kann mit Zustimmung des Sitzlandes Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft einschließlich der Verarbeitung der hierfür erforderlichen Personalaktendaten auf Dienststellen des Sitzlandes übertragen. 2 Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (5) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden. | |
§ 7 Organe | |
(1) 1 Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten geleitet und vertreten. 2 Er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt. | (1) 1 Die gemeinsame Anstalt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet und vertreten. 2 Sie oder er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt. |
(2) 1 Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. 2 Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. 3 Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | |
(3) 1 Der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2 Erneute Bestellungen sind zulässig. 3 Der Präsident beruft einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. | (3) 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2 Erneute Bestellungen sind zulässig. 3 Die Präsidentin oder der Präsident beruft eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Fall ihrer oder seiner Abwesenheit. |
§ 8 Aufsicht | |
1 Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. 2 Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. 3 Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. 4 Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. 5 Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören. | 1 Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. 2 Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. 3 Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. 4 Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. 5 Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören. |
§ 9 Finanzierung | |
(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte des Bundes und der Länder. (2) 1 Für die Jahre 2020 bis 2022 verpflichten sich die Vertragspartner darüber hinaus, ein Digitalisierungsbudget im Umfang von bis zu 180 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. 2 Mit dem Digitalisierungsbudget sollen Projekte und Produkte für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, die auf allen föderalen Ebenen zum Einsatz kommen, unterstützt werden. 3 Das Digitalisierungsbudget sowie die daraus zu finanzierenden Projekte und Produkte werden im Wirtschaftsplan gesondert ausgewiesen. (3) 1 Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. 2 Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 3 Sie sind der Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes *) mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. (4) 1 Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erweitert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan für einzelne Projekte oder Produkte keine abweichende Regelung getroffen wird. 2 Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. 3 Diese beträgt 10 Prozent der Personal- und Verwaltungskosten der FITKO, ohne die auf das Digitalisierungsbudget entfallenden Beträge. 4 Für die über das Digitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden Projekte und Produkte wird der Königsteiner Schlüssel mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 35 Prozent zugrunde gelegt. | (1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer dauerhaften und temporären Aufgaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte des Bundes und der Länder. (2) 1 Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. 2 Bis zu 15 Prozent dieser Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale Lösungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt werden. 3 Darüber hinaus wird mit jeder Aufstellung des Wirtschaftsplans auch die Höhe dieser Mittel jeweils für die folgenden drei Jahre geplant. (3) 1 Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. 2 Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 3 Sie sind der Konferenz der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes *) mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. (4) 1 Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erweitert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan keine abweichende Regelung getroffen wird. 2 Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. 3 Diese beträgt 10 Prozent der Personal- und Verwaltungskosten der FITKO. 4 Für die Finanzierung der Projekte nach Absatz 2 wird der Königsteiner Schlüssel mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent zugrunde gelegt. |
(5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigung der Vertragspartner. (6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen Anstalt. | |
(7) 1 Die Zuweisung der Finanzmittel aus dem Wirtschaftsplan für das erste Halbjahr 2020 erfolgt zum 2. Januar 2020. 2 Zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien Auszahlung der Besoldung der Beamten, die zum 1. Januar 2020 von einem Dienstverhältnis bei einem der Vertragspartner in die gemeinsame Anstalt wechseln, wird der abgebende Vertragspartner die Besoldung für den Januar 2020 auszahlen. 3 Er erlangt einen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlungen gegenüber der gemeinsamen Anstalt. | |
--- *) in der B. v. 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2852) 'der Chefs des Bundekanzleramtes' | |
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung | |
(1) 1 Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. 2 Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos. (2) 1 Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. 2 Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners. 3 Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als aufgelöst. | |
(3) 1 Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. 2 Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamten und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. 4 Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. 5 Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt. | (3) 1 Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. 2 Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. 4 Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. 5 Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt. |
(4) 1 Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht berührt. 2 Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar. (5) 1 Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. 2 Danach gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame Anstalt über. 3 Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein. |
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