(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in §
10a bezeichneten Zeitpunkt
- 1.
- durch Niederlegung des Amtes,
- 2.
- durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
- 3.
- durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.
§ 16 MontanMitbestGErgG ... Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen erst anzuwenden, 1. wenn in sechs ... bisher ein Mitbestimmungsrecht hatten, nicht mehr anwendbar ist. (2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen nicht mehr anzuwenden, wenn in sechs ...
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 69 WOMitbestEG Mitteilung an die Delegierten (vom 02.09.2015) ... er ist, 3. durch Verlust der Wählbarkeit vorzeitig beendet (§ 10b Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 10b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so ... vorzeitig beendet (§ 10b Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 10b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 10b Abs. 2 ... (§ 10b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 10b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten. (4) Stellt ein ...