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§ 7 - BKA-Daten-Verordnung (BKADV)

Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Geltung ab 09.06.2010; FNA: 2190-2-1 Bundeskriminalpolizei
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§ 7 Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen



Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat, einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, im Sinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
die in § 1 genannten Daten,

2.
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,

3.
zusätzliche Personeninformationen wie vorhandene Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Art und

4.
Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der Freiheitsentziehung, Einweisungsbehörde, Haftanstalt, Beginn und Ende der Haft.



 

Zitierungen von § 7 BKADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BKADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BKADV Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle (vom 09.04.2013)
... erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 7 in der Haftdatei gespeichert werden dürfen. (4) Das Bundeskriminalamt kann in der ...