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2. Abschnitt - Flexografenmeisterverordnung (FlexMstrV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 2014; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 7110-3-116 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Ausführung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1 und eine weitere in freier Gestaltung, auszuführen:

1.
eine Stempelform, bestehend aus je einem Stempel mit Schrägsatz, einem Stempel mit Bogensatz, einem Rundstempel, einem Ovalstempel, einem Hochovalstempel, einem Privatstempel und einem Firmenstempel mit Logo aus Strich oder Raster,

2.
drei verschiedene Ausführungen für einen Stempel als Eindruck in einen Werbeprospekt,

3.
ein Datum-Räderstempel,

4.
ein Exlibrisstempel,

5.
ein Tabellenstempel,

6.
ein Lageplanstempel,

7.
ein Akzidenzsatzstempel für ein Flexklischee.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe in Form von Skizzen und Beschreibungen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Entwurfsskizzen, die Prägeformabzüge, die Ab- und Nachformungen, die Negativfilme und Auswaschplatten sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Setzen von Texten in freier Gestaltung für geradzeilige, runde und ovale Stempel,

2.
Setzen einer Tabelle,

3.
Montieren von Texten und Tabellen, wobei eine Feinstrichzeichnung und eine grobe Rastervorlage mit einzumontieren ist,

4.
Herstellen einer Auswaschplatte von einer Filmmontage,

5.
Fertigstellen eines Handstempels unter Verwendung einer selbsthergestellten Auswaschplatte,

6.
Matern und Vulkanisieren einer Stempelplatte unter Verwendung eines selbsthergestellten Satzes und Fertigstellen zu einem Handstempel.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachtechnologie:

a)
berufsbezogene Chemie und Physik,

b)
Satzherstellung,

c)
Reprotechnik,

d)
Stempelherstellung,

e)
Druckplattenherstellung,

f)
Qualitätskontrolle,

g)
berufsbezogene Normen, Richtlinien und Regeln der Technik,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung,

i)
berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,

k)
Korrekturlesen einschließlich Anwendung der Korrekturzeichen;

2.
Technische Mathematik und technisches Zeichnen:

a)
Flächen-, Dichte-, Gewichts-, Mengen-, Maßsystem- sowie Satzberechnungen,

b)
Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen und Gestalten;

3.
Betriebstechnik:

a)
berufsbezogene Geräte, Maschinen und Anlagen,

b)
Wartung und Instandsetzung technischer Betriebsmittel,

c)
rationelle Energieverwendung;

4.
Werkstoff- und Warenkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung von Satz- und Repromaterialien sowie von Stempel- und Druckplattenmaterialien,

b)
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwendung von Stempelfarben und Flexodruckfarben,

c)
Stempel, Stempelwaren und Stempelzubehör;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.