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Artikel 1 - Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKADVEV k.a.Abk.)
Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen *)
(gesamter Text und Änderungshistorie siehe BKA-Daten-Verordnung - BKADV)
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- Anm. d. Red.: vermutlich sollte die Verordnung "Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation" heißen, siehe Titel von Artikel 2
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BKADVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKADVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 BKADVEV Inkrafttreten (vom 09.04.2013)
... Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9300/a166690.htm