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Artikel 1 - Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKADVEV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716, 2013 I 728; Geltung ab 09.06.2010, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen *)


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2010 BKADV

(gesamter Text und Änderungshistorie siehe BKA-Daten-Verordnung - BKADV)

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Anm. d. Red.: vermutlich sollte die Verordnung "Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation" heißen, siehe Titel von Artikel 2

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BKADVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKADVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BKADVEV Inkrafttreten (vom 09.04.2013)
... Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in ...