Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKADVEV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716, 2013 I 728; Geltung ab 09.06.2010, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen *)
Artikel 2 Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen *)


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2010 BKADV

(gesamter Text und Änderungshistorie siehe BKA-Daten-Verordnung - BKADV)

---

*)
Anm. d. Red.: vermutlich sollte die Verordnung "Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation" heißen, siehe Titel von Artikel 2

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Artikel 2 Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. April 2013 BKADV § 11

§ 11 Absatz 1 Satz 2 der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716) wird wie folgt gefasst:

 
„Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12. 2006, S. 4) sowie für Ausschreibungen nach Artikel 26, 32, 34, 36 und 38 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) die Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informationssystems verarbeiten darf, nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 und Artikel 27 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI und nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006."

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Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4) und nach Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) als Zeitpunkt festgesetzt hat, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI gelten. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 2. April 2013 (BGBl. I S. 728) tritt Artikel 2 am 9. April 2013 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 8. Juni 2010.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Änderung der BKA-Daten-Verordnung B. v. 2. April 2013 BGBl. I S. 728 m.W.v. 9. April 2013

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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