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Art. 1
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Artikel 1 - Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKADVEV
k.a.Abk.
)
V. v. 04.06.2010
BGBl. I S. 716
, 2013 I 728; Geltung ab 09.06.2010, abweichend siehe
Artikel 3
2 Änderungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Eingangsformel
←
→
Artikel 2
Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen *)
Artikel 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
und ändert mWv. 9. Juni 2010
BKADV
(gesamter Text und Änderungshistorie siehe
BKA-Daten-Verordnung
-
BKADV
)
---
*)
Anm. d. Red.: vermutlich sollte die Verordnung "Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation" heißen, siehe Titel von Artikel
2
Eingangsformel
←
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Artikel 2
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Zitierungen von
Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BKADVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKADVEV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Artikel 3 BKADVEV Inkrafttreten
(vom 09.04.2013)
... Artikel
1
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in ...
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