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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin (PferdWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-62 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-62 Berufliche Bildung
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§ 6 Zwischenprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Pferdehaltung und -gesundheit und
- 2.
- Pferde bewegen
(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Pferde identifizieren und beurteilen,
- b)
- Gesundheits- und Ernährungszustand von Pferden beurteilen,
- c)
- Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und Fütterungen durchführen,
- d)
- Haltungsbedingungen beurteilen,
- e)
- Pferde pflegen und versorgen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen und berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; dabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- mit Pferden umgehen,
- b)
- Pferde ausrüsten,
- c)
- Pferde vorstellen,
- d)
- grundlegende Erziehung und Ausbildung von Pferden erläutern
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PferdWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PferdWirtAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PferdWirtAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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