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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin (PferdWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-62 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-62 Berufliche Bildung
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§ 7 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenberatung und -ausbildung,
- 2.
- Bewegen von Pferden,
- 3.
- Haltung und Versorgung von Pferden,
- 4.
- Betriebsorganisation,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Ausbildungsmaßnahmen planen, durchführen und kontrollieren,
- b)
- Kunden beraten und unterstützen,
- c)
- mit Kunden kommunizieren
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist eines der folgenden Gebiete auszuwählen:
- a)
- Umgang mit Pferden,
- b)
- Grunderziehung und Bodenarbeit von Pferden,
- c)
- Verladen und Transportieren von Pferden,
- d)
- Gesundheitsvorsorge und Notfälle bei Pferden;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde bewegen und dabei Regeln des Straßenverkehrs, Gesichtspunkte des Tierschutzes, des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit berücksichtigen kann;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei das Gebiet nach Buchstabe a enthalten sein muss:
- a)
- Longieren von Pferden,
- b)
- ausbalanciertes Reiten von Pferden in allen Gangarten mit sicherer Hilfengebung mit Überwindung kleinerer Hindernisse und Anführen von Ausritten,
- c)
- Fahren von Pferden in verschiedenen Gangarten mit Durchfahren von Hindernissen und Durchführung von Ausfahrten;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten sowie diese versorgen und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
- a)
- Planung, Durchführung und Beurteilung der Pferdefütterung,
- b)
- Beurteilung und Verbesserung von Stallhaltungssystemen und Stallklima,
- c)
- Gefährdungsbeurteilung,
- d)
- Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden,
- e)
- Durchführung von Sofortmaßnahmen, Erster Hilfe und Erstellung von Vorsorgeplänen für Pferde,
- f)
- Beurteilung des Hufzustandes einschließlich des Beschlages sowie der Stellung der Extremitäten;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Betriebsabläufe planen und umsetzen,
- b)
- Preise kalkulieren,
- c)
- Verfahren zur Qualitätssicherung einsetzen,
- d)
- Arbeitsabläufe dokumentieren
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
- a)
- Planung von Pferdezaunanlagen,
- b)
- Bewirtschaftung von Pferdeweiden,
- c)
- Bewirtschaftung von Stallanlagen,
- d)
- Bedarf, Auswahl, Beschaffung und Lagerung von Futtermitteln,
- e)
- Planung von Reit- und Auslaufböden sowie Reitwegen,
- f)
- Durchführung von Dienstleistungen;
- 3.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung 20 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Bewegen von Pferden 20 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Betriebsorganisation 30 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PferdWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PferdWirtAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PferdWirtAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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