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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin (PferdWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-62 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-62 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Dressurausbildung,
- 2.
- Springausbildung,
- 3.
- Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,
- 4.
- Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Dressurausbildung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Pferde in ihrer Eignung als Reitpferd beurteilen,
- b)
- Ausrüstung von Reitpferden beurteilen,
- c)
- verschiedene Pferde dressurmäßig entsprechend der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,
- d)
- Pferde in Dressuraufgaben bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung nach den Kriterien einer Dressurreiterprüfung auf Kandare vorstellen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Springausbildung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Pferde in ihrer Eignung als Springpferd beurteilen,
- b)
- Ausrüstung von Springpferden beurteilen,
- c)
- Pferde über Sprünge und Hindernisreihen nach der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,
- d)
- Pferde in Springparcours bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe nach den Kriterien einer Standardstilspringprüfung vorstellen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren sowie deren Ausbildungswege planen und korrigieren,
- b)
- Reiter und Reiterinnen in dressurmäßigen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung unterrichten,
- c)
- Reiter und Reiterinnen in springgymnastischen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe unterrichten
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Pferde betreuen und gesunderhalten,
- b)
- Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden sowie trainieren
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei eines der Gebiete nach den Buchstaben a bis c sowie eines nach den Buchstaben d bis f auszuwählen ist:
- a)
- Planung und Beurteilung leistungsgerechter Haltung von Pferden,
- b)
- Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Beurteilung leistungsgerechter Futterrationen,
- c)
- Planung und Beurteilung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Betreuung von Pferden,
- d)
- Planung und Beurteilung der Ausbildung, des Trainings und des Einsatzes von Pferden,
- e)
- Planung und Beurteilung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre,
- f)
- Planung und Beurteilung von Wettkampfvorbereitung und Transport von Pferden;
- 3.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Dressurausbildung 20 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Springausbildung 20 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre 30 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Dressurausbildung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PferdWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PferdWirtAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PferdWirtAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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