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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin (PferdWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-62 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-62 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferderennen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Gesundheit von Rennpferden,
- 2.
- Training von Rennpferden,
- 3.
- Leistungsvermögen von Rennpferden,
- 4.
- Planung von Renneinsätzen,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Rennpferde halten sowie gesunderhalten und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
- a)
- Beurteilung von Haltungsbedingungen in Trainingsställen,
- b)
- Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden und Einleitung von Maßnahmen,
- c)
- Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung der Fütterung,
- d)
- Beurteilung des Hufbeschlags von Rennpferden für Training und Rennen sowie Einleitung von Maßnahmen,
- e)
- Beurteilung der Eignung von Ausrüstungsgegenständen für Pferde;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Training von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Ausrüstung entsprechend der Trainingsorder zusammenstellen und einsetzen,
- b)
- zu trainierende Pferde entsprechend der Trainingsorder reiten oder fahren,
- c)
- Trainingsverläufe und -methoden analysieren und Leistungsfähigkeit von Rennpferden beurteilen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Pferderassen im Hinblick auf ihre Eignung für Renneinsätze,
- b)
- die Leistungsfähigkeit von Rennpferden anhand von Pedigrees,
- c)
- die Leistungsfähigkeit anhand von Trainingsverläufen und
- d)
- die Leistungsfähigkeit anhand von Rennergebnissen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die einschlägigen Regelwerke anwenden,
- b)
- Rennen für Pferde auswählen,
- c)
- Impf- und Entwurmungspläne unter Berücksichtigung von Renneinsätzen aufstellen,
- d)
- Startberechtigungen und Zulassung unter Zugrundelegung von Ausschreibungen prüfen,
- e)
- Renneinsätze und Transport von Pferden planen und beurteilen,
- f)
- Ernährungs- und Trainingspläne für Rennreiter und Rennreiterinnen sowie Rennfahrer und Rennfahrerinnen aufstellen und begründen sowie Maßnahmen zur gesunden Ernährung und Erhaltung der körperlichen Fitness erläutern
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden 20 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Training von Rennpferden 20 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen 30 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Training von Rennpferden mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PferdWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PferdWirtAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PferdWirtAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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